Energiepreisbremse & FAQ Energiekrise

Berechnen Sie Ihre Entlastung

Nutzen Sie gerne unseren Energiepreisrechner, um Ihre Entlastung durch die Gas- und Strompreisbremse zu berechnen. Bitte berücksichtigen Sie dabei folgendes:

  • Für die Berechnung des Entlastungsbetrages werden die Referenzpreise von 12 Cent/ kWh für Gas und 40 Cent/kWh für Strom jeweils einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer zu Grunde gelegt.
  • Ihren aktuellen Strom- und Gaspreis für das Jahr 2023 finden Sie in Ihrem Preisanpassungsschreiben. Dieses haben wir Ihnen im November 2022 zugeschickt. Geben Sie hierfür die Preise mit dem Brutto-Preis an.
  • Der Referenzpreis gilt nur für 80% des Jahresverbrauchs, der in 2022 prognostiziert wurde.
  • Je nach Konstellation kann der tatsächlich zugrunde gelegte Jahresverbrauch von dem Jahresverbrauch abweichen, den Sie im Energiepreisrechner angegeben haben.
  • Für die Berechnung des Entlastungsbetrages des Abschlags werden elf zu zahlende Abschläge pro Jahr angenommen.
  • Die Reduzierung der Abschlagszahlung bezieht sich auf den Abschlag, der ohne den Kostenairbag der Stadtwerke Rottenburg gelten würde.
  • Der Arbeitspreis ist einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben.
  • Bitte beachten Sie, dass die errechneten Ergebnisse nur als Beispielrechnungen und Orientierungshilfe dienen. Stadtwerke Rottenburg am Neckar GmbH übernehmen keine Verantwortung für die Angaben des Energiepreisrechners.
Informationen zur Strompreisbremse für Haushaltskunden

Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 Cent pro Kilowattstunde (dem soganannten Entlastungskontingent). Niemand muss für diesen Anteil also mehr bezahlen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Zusammenfassend bekommen Sie bei Strom umso mehr Hilfe, je stärker Sie Ihren Verbrauch reduzieren.

 

Stand jetzt soll die Strompreisbremse ab 1. Januar 2023 greifen, wobei die Auszahlung der Entlastungsbeträge laut Gesetz für die Monate Januar und Februar 2023 im März 2023 erfolgt. Die Handhabung ist damit ähnlich zur Gaspreisbremse.

Die weitere Entlastung erfolgt über die Gutschrift monatlicher Entlastungsbeträge, die im Rahmen der vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlungen bzw. bei der Rechnung zu berücksichtigen sind. Vorgesehen ist ein Zeitraum bis 31. Dezember 2023, mit Möglichkeit zur Verlängerung bei Notwendigkeit bis 30. April 2024 durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung. Als Entlastungskontingent gilt im Strom entweder der durch den Netzbetreiber prognostizierte Verbrauch oder der Verbrauch des Jahres 2021. Bei neuen Abnahmestellen gibt es eine Schätzregel.

 

Musterbeispiel für die monatlichen Mehrkosten und die Auswirkung durch die Preisbremsen für Energielieferungen ab dem 01.01.2023

Informationen zur Gaspreisbremse für Haushaltskunden

Haushalte sollen für 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs (sogenanntes Entlastungskontingent) einen garantierten Gas-Bruttopreis von 12 Cent pro Kilowattstunde  bekommen. Für die restlichen 20 Prozent des Verbrauchs soll der Vertragspreis gelten. Zusammenfassend bekommen Sie bei Gas umso mehr Hilfe, je stärker Sie Ihren Verbrauch reduzieren.

 

Stand jetzt soll die Gaspreisbremse am 1. März 2023 eingeführt werden und bis 31. Dezember 2023 gelten, mit Möglichkeit zur Verlängerung bis 30. April 2024 durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung. Für die Monate Januar und Februar 2023 ist jeweils rückwirkend ein entsprechender Entlastungsbetrag vorgesehen. Die weitere Entlastung erfolgt über die Gutschrift monatlicher Entlastungsbeträge, die im Rahmen der vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlungen bzw. bei der Rechnung zu berücksichtigen sind. Als Entlastungskontingent für Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen soll der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch angesetzt werden.

 

Musterbeispiel für die monatlichen Mehrkosten und die Auswirkung durch die Preisbremsen für Erdgaslieferungen ab dem 01.01.2023

Informationen zur Wärmepreisbremse für Haushaltskunden

Haushalte sollen für 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs (sogenanntes Entlastungskontingent) einen garantierten Wärme-Bruttopreis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde bekommen. Für die restlichen 20 Prozent des Verbrauchs soll der Vertragspreis gelten. Zusammenfassend bekommen Sie bei Wärme umso mehr Hilfe, je stärker Sie Ihren Verbrauch reduzieren.

 

Stand jetzt soll die Wärmepreisbremse am 1. März 2023 eingeführt werden und bis 31. Dezember 2023 gelten, mit Möglichkeit zur Verlängerung bis 30. April 2024 durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung. Für die Monate Januar und Februar 2023 ist jeweils rückwirkend ein entsprechender Entlastungsbetrag vorgesehen. Die weitere Entlastung erfolgt über die Gutschrift monatlicher Entlastungsbeträge, die im Rahmen der vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlungen bzw. bei der Rechnung zu berücksichtigen sind. Als Entlastungskontingent für Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen soll der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch angesetzt werden.

 

Musterbeispiel für die monatlichen Mehrkosten und die Auswirkung durch die Preisbremsen für Wärmelieferungen ab dem 01.01.2023

Informationen gemäß dem ESWG

Information zur Dezember-Soforthilfe bei Erdgas nach § 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG)

Als Ihr Erdgaslieferant möchten wir, die Stadtwerke Rottenburg am Neckar GmbH Sie als unsere Kunden über Folgendes informieren:

Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Gas rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Erdgaskunden eine Dezember - Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember - Soforthilfe dann durch eine Gaspreisbremse ergänzt.

Wer erhält die Soforthilfe?

  • Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Erdgas-Kunden der Stadtwerke Rottenburg am Neckar GmbH
  • Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:
    • Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht,
    • Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
    • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
  • Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:
  • als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
  • als spezifische soziale Einrichtungen
    • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
    • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
    • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Wichtiger Hinweis:

Sind Sie RLM-Kunde mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh, müssen Sie uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.

Wie hoch ist die Dezember – Soforthilfe?

Entlastungsbetrag für Standard-Lastprofilkunden – das sind im Wesentlichen Privathaushalte und kleine Unternehmen:

Hier berechnet sich der Entlastungsbetrag aus der

  • Jahresverbrauchsmenge, die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben
  • geteilt durch 12
  • multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist
     

zzgl.

  • allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen

 

Entlastungsbetrag für RLM - Kunden:

Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard – Lastprofilkunden. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen.

Wie wird die Dezember – Soforthilfe abgewickelt?

Als Standard-Lastprofilkunden erhalten Sie eine vorläufige Entlastung noch im Dezember 2022/Januar 2023, die mit dem exakt berechneten Entlastungsanspruch in der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet wird.  Bei RLM – Kunden wird der exakt berechnete Entlastungsanspruch mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, in der der Dezember 2022 enthalten ist, verrechnet.

Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag) wird diese Zahlung und der Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet.

Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen.  

Weitere gesetzliche Hinweise:

Wir weisen darauf hin, dass

  • Energieeinsparungen einen kostenmindernden Nutzen haben
  • die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.
Information zur Dezember-Soforthilfe bei Wärme (§ 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG)

Als Ihr Wärmelieferant möchten wir, die Stadtwerke Rottenburg am Neckar Sie als unsere Kunden über Folgendes informieren:

Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Wärme rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Wärmekunden eine Dezember - Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember - Soforthilfe dann durch eine Wärmepreisbremse ergänzt.

Wer erhält die Soforthilfe?

  • Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Wärme-Kunden der Stadtwerke Rottenburg am Neckar GmbH die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen.
  • Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:
    • Letztverbraucher für Entnahmestellen, an denen der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden übersteigt,
    • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
  • Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie an der Entnahmestelle:
    • als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft die Wärme an der Entnahmestelle im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
    • als spezifische soziale Einrichtungen
      • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
      • eine staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein,
      • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

 

Wie hoch ist die Dezember – Soforthilfe?

  • Für Kunden mit monatlichen Abschlägen und Endabrechnung

Der Entlastungsbetrag beläuft sich für Kunden mit Abschlägen auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20%.

  • Für Kunden mit monatlicher Abrechnung

Der Entlastungsbetrag beläuft sich für Kunden mit monatlicher Abrechnung auf 1/12 der Gesamtsumme von November 2021 – Oktober 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20%

Wie wird die Dezember – Soforthilfe abgewickelt?

Der Entlastungsbetrag wird dem Kunden wie folgt bis 31.12.2022 gutgebracht:

Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sofern der nicht überwiesene Betrag die Höhe des Entlastungsbetrages nicht erreicht, werden wir den übersteigenden Entlastungsbetrag bis 31.01.2023 auf das aus dem Lastschriftverfahren/ der letzten Jahresabrechnung bekannte Konto des Kunden überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag), wird eine Rückzahlung / der Entlastungsbetrag bis 31.01.2023 auf das aus dem Lastschriftverfahren/ der letzten Jahresabrechnung bekannte Konto des Kunden überwiesen.

Erhalten Sie für Dezember 2022 eine Verbrauchsabrechnung, erfolgt die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages in der Verbrauchsabrechnung.

Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen. Sofern diese Abschlagszahlung die Höhe des Entlastungsbetrages nicht erreicht, werden wir den übersteigenden Entlastungsbetrag bis 31.01.2023 auf das aus dem Lastschriftverfahren/ der letzten Jahresabrechnung bekannte Konto des Kunden überweisen.

Weitere gesetzliche Hinweise:

Wir weisen darauf hin, dass

  • wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln: die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums
  • wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:
  • die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3,
  • die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.

FAQ

Was steckt hinter der Jahresverbrauchsprognose?

Es handelt sich um die festgelegte Prognose des Netzbetreibers. In der Regel ist dies der gemessene Vorjahresverbrauch. Die Jahresverbrauchsprognose für 2022 ist daher der gemessene und abgerechnete Ist-Wert aus dem Jahr 2021.

Wie erfolgt die Berechnung für einen Doppeltarifzähler?

Für die Berechnung des Basispreis und des Referenzpreis gibt es vom Gesetzgeber eine Sonderregelung. Für die Berechnung der Entlastung wird vom Gesetzgeber vorgegeben einen Durchschnittswert zu ermitteln. Dieser Durchschnittswert nimmt als Grundlage die tägliche Tarifschaltzeit für den Hoch- und Niedertarif. Üblicherweise beträgt die Tarifschaltzeit pro Tag 16 Stunden für den Hochtarif und 8 Stunden für den Niedertarif.

Die Berechnung für den Durchschnittswert erfolgt nun wie folgt

  •  [(16 x Cent in kWh) + (8 x Cent/kWh)] / 24

 

Ein Beispiel für den Referenzpreis. 
Hochtarif beträgt 40 Cent/kWh. Niedertarif beträgt 28 Cent/kWh

  • [(16 x 40 Cent/kWh) + (8 x 28 Cent/kWh)] / 24 = 36 Cent/kWh.
  • Der Referenzpreis würde damit 36 Cent/kWh betragen.

Die Berechnung für den Basispreis würde analog erfolgen nur eben mit Ihrem vertraglich vereinbarten Preise für den Hoch- und Niedertarif. 

Muss ich etwas tun, um die Preisbremse zu erhalten?

Nein, dies wird von uns selbstständig und ohne Ihr weiteres Zutun umgesetzt. Sollten wir im Einzelfall eine Abstimmung benötigen, melden wir uns bei Ihnen direkt.

Was ist, wenn mein Strom- oder Gasanschluss im Jahr 2022 neu hergestellt wurde oder ich neu eingezogen bin?

Hierzu wurde auf Basis Ihrer Anschlussleistung oder alternativ nach vergleichbaren Abnehmern eine Prognose angesetzt, die von Ihrem tatsächlichen Verbrauch abweichen kann. Maßgeblich für die Preisbremsen ist die hinterlegte Prognose. Auch hier sieht der Gesetzgeber keine Änderung der Werte vor.

Wie sieht es mit Gewerbe und Industrie bei Gas und Wärme aus?

Erdgaskunden mit Standardlastprofil werden im gleichen Rahmen wie die Haushaltskunden entlastet. Großverbraucher, das sind häufig große  Industriebetriebe, von Gas und Wärme mit registrierender Leistungsmessung (RLM) bei Erdgas, die mehr als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme verbrauchen, werden direkt ab dem 1. Januar 2023 entlastet. Zugelassene Krankenhäuser werden unabhängig von ihrem Gas- oder Wärmeverbrauch ebenfalls dieser Gruppe zugeordnet.

Sie erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres Gasverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Das Kontingent wird bezogen auf den Jahresverbrauch im Jahr 2021. Größere Wärmekunden erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh. Der Netto-Arbeitspreis gilt zuzüglich aller Umlagen, Netzentgelte sowie Steuern.

Wie sieht es mit Gewerbe und Industrie bei Strom aus?

Stromkundinnen und -kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen.

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