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Parkordnung

Einstell- und Versicherungsbedingungen

Die Stadtwerke Rottenburg am Neckar GmbH sind Betreiber der Parkhäuser "Museum" und "Schütte" sowie des Parkdecks "Rathaus". Mit der Annahme des Parkscheins kommt ein Mietvertrag über einen Kfz- Abstellplatz zustande. Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges ist nicht Gegenstand dieses Vertrags. Einstellkosten und Parkdauer sind nachstehend, sowie beim Kassenautomaten ersichtlich. Die Einstellkosten sind unmittelbar vor der Ausfahrt des Fahrzeugs aus dem Parkhaus am Kassenautomaten zu entrichten. Für alle fälligen Forderungen aus dem Mietvertrag hat der Betreiber ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug und dessen Zubehör.

Bei Verlust des Parktickets kann am Kassenautomat mit der Taste Ticketverlust ein Ersatzticket angefordert werden. Dieses Ticket wird mit dem Tagessatz von 12,00 € berechnet. Nach Bezahlung am Kassenautomat kann mit diesem Ticket dann ausgefahren werden.

Verkehrsbestimmungen im Parkhaus

Die im Parkhaus angebrachten Verkehrszeichen sowie alle polizeilichen Vorschriften sind unbedingt zu beachten. Im Parkhaus darf nur im Schritttempo gefahren werden. Vorbehaltlich weiterer polizeilicher Vorschriften ist im Parkhaus insbesondere untersagt:

  1. das Rauchen und die Verwendung von Feuer,
  2. die Ausführung von Reparaturen oder Instandsetzungsarbeiten an Fahrzeugen,
  3. das längere Laufen lassen und das Ausprobieren von Motoren,
  4. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen, insbesonders von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen, ferner das Lagern entleerter Treibstoffbehälter,
  5. der Aufenthalt von Personen im Parkhaus über die Zeit des reinen Abstell- und Abholvorgangs hinaus,
  6. das Einstellen eines Fahrzeugs mit undichtem Tank oder Vergaser oder andere den Parkhausbetrieb gefährdende Schäden,
  7. das Einstellen polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge.

Verbote

Das Fahren mit In Line Skater, Roller Blade sowie Skateboard ist im gesamten Parkhausbereich verboten. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.

Entfernen von Fahrzeugen aus dem Parkdeck in besonderen Fällen

Die Stadtwerke Rottenburg am Neckar GmbH können auf Kosten und Gefahr des Einstellers das Fahrzeug gegebenenfalls vom Parkdeck entfernen lassen, wenn

  1. dies durch undichten Tank, Vergaser oder andere Schäden den Parkdeckbetrieb gefährdet,
  2. das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist bzw. keine Nummernschilder besitzt.

Haftung und Versicherungsbedingungen

Die Stadtwerke Rottenburg am Neckar GmbH haften nicht für Schäden am Fahrzeug, insbesonders nicht für durch Dritte verursachte Schäden am eingestellten Fahrzeug.

  1. Die Haftung der Stadtwerke Rottenburg am Neckar GmbH ist außerdem ausgeschlossen für:
    • Schäden, die durch Nichtbeachtung der vom Einsteller anerkannten Einstellbedingungen, insbesonders Verstöße gegen Verkehrs- oder polizeilicher Vorschriften, verursacht wurden.
    • Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Streik, innere Unruhe, Plünderung oder behördliche Verfügung entstehen.

Etwaige Beanstandungen und Ersatzansprüche sind ohne schuldhaftes Zögern den Stadtwerke Rottenburg am Neckar GmbH

  • gegebenenfalls vorsorglich anzuzeigen, andernfalls sind alle Ansprüche erloschen.

Bei Diebstahl- und Feuerschäden ist unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle Anzeige zu erstatten.

Der Einsteller haftet für alle von ihm an eingestellten Fahrzeugen, am Gebäude oder dessen Einrichtungsgegenständen verursachten Schäden. Er verpflichtet sich, die Schäden unverzüglich im Interesse des Geschädigten, den Stadtwerken Rottenburg am Neckar GmbH , anzuzeigen.

Stadtwerke Rottenburg am Neckar GmbH, 23.06.2006